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6 Monate Pflegezeit

Anspruch auf die Pflegezeit haben Angestellte nur in Betrieben mit mehr als 15 Mitarbeitern (inkl. Halbtagskräfte und Lehrlinge, keine Praktikanten) und wenn die zu pflegende Person mindestens die Pflegestufe 1 erhalten hat. Die Freistellung muss mindestens zehn Arbeitstage vorher schriftlich dem Arbeitgeber angekündigt worden sein. Es besteht während der Pflegezeit Kündigungsschutz ab dem Zeitpunkt der Antragstellung beim Arbeitgeber und Erhalt des identischen Arbeitspaltzes. Im §3 Pflegezeitgesetz sind die gesetzlichen Grundlagen nachzulesen. Als Nachweis gilt die Bescheinigung der Pflegekasse oder des medizinischen Dienstes. Es ist jedoch zu beachten, dass prinzipiell der Arbeitgeber auf die Vorstellungen des Arbeitnehmers einzugehen hat, allerdings ist das nicht der Fall, wenn dem wichtige betriebliche Belange entgegenstehen, etwa wenn der Arbeitnehmer nicht kurzfristig ersetzt werden kann.

  • Sozialversicherungsschutz

Während der Pflegezeit von 6 Monaten besteht kein Krankenversicherungsschutz. Als Arbeitnehmer muss man sich selber krankenversichern oder beim Ehepartner sich kostenfrei mitverischern lassen (Familienversicherung). Ist der Parter selbstständig, gibt es oft Finanzierungsprobleme. Die Arbeitslosen- und Rentenversicherung trägt aber die Pflegeversicherung des Angehörigen (dem "Pfleger").

  • Lohnfortzahlung

Gegenüber der Kurzzeitpflege von 10 Tagen ist hier genau geregelt, dass während der Pflegezeit von 6 Monaten keine Lohnfortzahlung besteht.

  • Der Betrieb hat weniger als 15 Mitarbeiter

Bei weniger als 15 Mitarbeiter gilt das Pflegezeitgesetz nicht. In dieser Situation muss man das mit dem Arbeitgeber aushandeln. Wenn eine Freistellung der Arbeitgeber zustimmt, sollte auch ein Kündigungsschutz während der Pflegezeit vereinbart werden. Für den Arbeitgeber sind 6 Monate lang und da kann oder muss gerade in kleinen Betrieben der Chef sich nach Ersatz umschauen. Also eine Freistellung und der Kündigungsschutz bleibt Verhandlungssache.

  • Pflegezeit während der Probezeit

Nutzt ein neuer Mitarbeiter während der Probezeit in einem Betrieb mit mehr als 15 Mitarbeiter die Pflegezeit, so gilt auch für ihn der Kündigungsschutz. Zudem profitiert der neue Mitarbeiter eventuell davon, dass nach Rückkehr zu seinem Arbeitsplatz seine Probezeit nach der Pflegezeit bereits aufgehoben ist.

  • Tod des Pflegebedürftigen

Stirbt der Pflegebedürftige während der Pflegezeit, so endet die Pflegzeit automatisch vier Wochen später und muss anschließend in sein Betrieb zurück.Nach dem §2057a BGB können bereits Pflegeleistungen auf den gesetzlichen Erbanteil angerechnet werden, aber hierfür musste die Pflegeperson (Pfleger) bisher auf ein eigenes Einkommen verzichten (siehe auch: lange Pflegezeit). Durch die Erbrechtsreform werden nun aber auch Angehörige seit dem 01.01.2010 berücksichtigt, wenn diese eine berufliche Pflegetätigkeit nachgehen. Somit wird der Wert der Pflegeleistung zusätzlich zum Erbteil der Pflegeperson ausgezahlt. Mehr Informationen: 


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